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Künstler und ALo II

Berufswirklichkeit Bildender KünstlerInnen und ihr Anspruch auf Arbeitsförderung i.S.d. SGB

 

 

 

 

 

Gliederung

A.  Berufswirklichkeit Bildender Künstler

I.    Einführung und Vorgehensweise der Bearbeitung

II.   Existenzgründung

1.   Selbstständigkeit

a)  Gründung eines Ateliers

b)  Freier Beruf oder Gewerbe

c)  Kunst oder Handwerk

d)  Entscheidungskriterien

2.   KünstlerInnen als Arbeitgeber

3.   Kranken- und Rentenversicherung

a)  für Arbeitnehmer

b)  für Selbstständige in der KSK

4.   Zwischenergebnis

B.  Grundsicherung für selbstständige Künstler

1.   Anspruchsvoraussetzungen

a)  Hilfebedürftigkeit

b)  Erwerbsfähigkeit

2.   Besonderheiten der Sozialversicherungspflicht in der KSK

a)  ALG II und Künstlersozialkasse

b)  ALG II und zusätzliche Rentenbeiträge via KSK

c)  Zumutbarkeit von abhängiger Arbeitsgelegenheit

3.   Kunst als anzurechnendes Vermögen

4.   Kunstverkäufe als Nebeneinkünfte

5.   Zwischenergebnis

C.  Grundsicherung als temporäre Wirtschaftsförderung

I.    Subventionierung von Betriebsmitteln i.S.d. SGB

II.   Rechtsprechung

1.   Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg – Urt. v. 22.11.2005 - L 14 AS 1187/05

2.   Entscheidung des BSG – Presseerklärung - B 11b AS 3/05 R v. 23. 11.2006

D.  Ergebnis

 

 

Da auf Grund des Randzonenproblems juristische Fachliteratur nicht bzw. nur im sehr begrenzten Maß zur Verfügung steht, habe ich alle erdenklichen Quellen recherchiert aber nur solche zitiert, welche überwiegend durch Rechtsanwälte bearbeitet wurden.

 

Gebraucht werden die üblichen Abkürzungen nach Kirchner, Hildebert / Butz, Cornelie: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Auflage, Berlin : de Gruyter, 2003.

 

 

 

 

A. Berufswirklichkeit erwerbsfähiger Künstler

 

I.    Einführung und Vorgehensweise der Bearbeitung

 

Die typische Entscheidung für den Künstlerberuf beruht nicht auf Überlegungen, die den finanziellen Erfolg eines Studiums im Auge haben, sondern auf Vorstellungen, die mit Berufung, freiheitlichem Querdenken und Innovationsstreben verknüpft sind. Die daraus resultierende Besonderheit der künstlerischen Tätigkeit ist der Entstehungsprozess der Kunst. Somit sei unumstritten, dass künstlerisches Schaffen nicht mit der einfachen Bereitstellung einer Dienstleistung oder einer handwerklichen Tätigkeit zu vergleichen ist. Sobald aber während des Schaffensprozesses die nächste Ateliermiete fällig wird, wird auch der oder dem allzu verklärten Kunstschaffenden die Notwendigkeit gewisser Formalitäten und Regeln der selbstständigen Arbeit bewusst. Diese Regeln gelten für alle Selbstständigen gleichermaßen und unterscheiden sich oft nur unwesentlich durch die Besonderheiten der jeweiligen Berufsausübung. Da die meisten freischaffenden Künstlerinnen und Künstler eigenständig und somit eigenverantwortlich arbeiten wollen, kommt der beruflichen Entwicklung ein zunehmend höherer Stellenwert zu. Noch vor 10 Jahren sahen sich Absolventen von deutschen Kunsthochschulen einem eher unüberschaubarem Angebot von Kunstförderung gegenüber. Heute prägt ein durch Sparzwänge[1] gekennzeichneter Konkurrenzkampf die Berufswirklichkeit und bestimmt in zunehmenden Maß den künstlerischen Schaffensprozess sowie das kollegiale Verhältnis untereinander. Während die jüngere Generation im Wettbewerb noch eine Herausforderung sieht und auch immer mehr Kunsthochschulen die unternehmerischen Aspekte des künstlerischen Berufes in die Ausbildung einbeziehen, stellt für viele ältere Mitbewerber die künstlerische Unternehmerschaft vermehrt eine Herausforderung an die Besonderheiten der Grundsicherung i.S.d. SGB dar.

 

Doch nicht nur die typische künstlerische Erwerbsbiografie ist heute durch ständiges Wechseln zwischen Selbständigkeit, gelegentlicher Anstellung und Unterbrechungen in der Erwerbskarriere gekennzeichnet. Die häufig zitierten Merkmale der Kulturberufe, wie Flexibilität, Mobilität, Teilzeit- oder kurzfristige Projektarbeit prägen immer mehr auch andere Berufsgruppen in denen zunehmend der Trend zu beobachten ist, dass Erwerbseinkommen oft nur noch aus befristeten Projekten stammt und immer flexiblere, zeitlich und örtlich mobilere Menschen mit hoher Qualifikation voraussetzt[2].

 

Diesen lebenswirklichen, oft schwankenden und unregelmäßigen Einkommen könnte zukünftig eine hohe Bedeutung im Sinne einer Grundsicherung für Erwerbsfähige zukommen.

 

Ausgehend von einer empirischen Semesterarbeit, in der ich die Einkommenssituation der freischaffenden Hamburger Künstler ermittelte - welche 2005 meist durch Nebenjobs und Familien-zuwendungen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 248 Euro erwarben -, soll diese Arbeit zwei Möglichkeiten der künstlerischen Berufsausübung untersuchen. Zum einen den Weg in die eigenverantwortliche Selbstständigkeit und zum anderen, den in Art. 20 und 28 GG formulierten sozialstaatlichen Anspruch auf Grundsicherung für erwerbsfähige Kunstschaffende.

 

II.   Existenzgründung

 

Die Gründung einer eigenen selbstständigen Existenz könnte unter bestimmten Voraussetzungen die berufliche Entwicklung von Kunstschaffenden fördern. Oft sie stellt auch die einzige Möglichkeit einer auf Minimalgewinn gerichteten künstlerischen Tätigkeit dar.

 

1.   Selbstständigkeit

 

Während das HGB gem. § 84 Abs. 1 S. 2 HGB die berufliche Selbstständigkeit mit im wesentlichen freier Tätigkeit und frei bestimmter Arbeitszeit definiert, wird im Steuerrecht die Freiberuflichkeit gem. § 18 Abs. 1 S. 2 EStG definiert. Diese Tätigkeit sollte mittel- bis langfristig zu einem positiven Gesamterfolg führen. Dies bedeutet, dass freischaffende Künstlerinnen und Künstler einkommens- sowie meist auch umsatzsteuerpflichtige Selbstständige sind und ihre künstlerische Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein muss.[3] Während die aktuelle Rechtsprechung den anderen selbstständigen Berufen meist schon nach 3-5 Jahren nicht erkennbarer Umsatz- bzw. Gewinnsteigerung jegliche Verlustzuweisung abweist[4], haben künstlerisch Tätige eine oft wesentlich höhere Frist. Ausschlaggebend ist hier maßgeblich eine Erwerbsabsicht[5], die durch Teilnahme an aktuellen Ausstellungen, Wettbewerben und anderen künstlerischen Projekten nachgewiesen werden könnte.[6]

Selbstständige tragen somit das volle wirtschaftliche Risiko für ihre Unternehmungen, haben keinerlei Anspruch auf bezahlten Urlaub, eine Fortzahlung von Vergütungen im Krankheitsfall oder an Feiertagen. Bis vor kurzem hatten Selbstständige außerdem keine Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Seit 1. Februar 2006 hat sich dies geändert. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich nun auf Antrag bei der Arbeitagentur, gem. § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III Selbstständige freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern, wenn sie vorher innerhalb von 2 Jahren die gem. § 123 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten noch nicht erfüllt haben oder ihren Anspruch auf ALo I aufrecht erhalten wollen[7]. Die freiwillige Weiterversicherung für bereits langjährig Selbstständige wurde allerdings eingeschränkt. Die insofern irreführend als Übergangsregelung bezeichnete Vorschrift § 434j Abs. 2 SGB III, nach der eine Weiterversicherung von Februar bis Dezember 2006 möglich sein sollte, auch wenn die selbstständige Tätigkeit u. U. bereits seit Jahrzehnten besteht, wurde jetzt auf Existenzgründungen nach dem 31. Dezember 2003 beschränkt[8]. Da die monatliche Beitragshöhe von rund 40 Euro nicht übermäßig hoch erscheint, während sich die Anspruchshöhe – anders als bei Angestellten – nicht nach dem Einkommen, sondern nach der Qualifikation richtet, lohnt sich trotzdem eine jeweils individuelle Anspruchsberechtigungsprüfung einzelner Freiberufler. So würde ein diplomierter Bildhauer - wenn er z.B. innerhalb von 2 Jahren durch Praktika o.ä. die Anwartschaftszeit von 12 Monaten fast erfüllt hätte und seine selbstständige Tätigkeit erst nach dem 1. Januar 2004 begann - monatlich ca. 1.000 Euro erhalten[9]. Doch meist scheitert dieses Begehren schon an der nicht fristgerecht erfüllbaren Anwartschaftsfrist der schon langjährigen selbstständigen Tätigkeit in den Ateliers.

 

a)   Gründung eines Ateliers

 

Freischaffende KünstlerInnen melden im Normalfall kein Gewerbe an sondern beantragen beim zuständigen Finanzamt ihres Ateliers eine Einkommensteuernummer. Diesem Antrag entnimmt das Finanzamt die Angaben des erwarteten Umsatzes und legt wie bei sonstigen Selbstständigen auch, auf Grundlage dieser Angaben die Umsatzsteuerpflicht sowie die Höhe der Einkommensteuer-vorauszahlungen fest. Wesentlicher Unterschied zu den sonstigen Selbständigen ist die mögliche Sozialversicherungspflicht über die Künstlersozialkasse, deren Mitgliedschaft gesondert beantragt werden muss.

 

b)  Freier Beruf oder Gewerbe

 

Freiberufler und Gewerbetreibende unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht. Freiberufler sind z.B. - gleichgültig wie hoch ihre Gewinne oder Umsätze sind - von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Desweitern reicht für sie meist eine Einfache Buchführung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) aus, während Gewerbetreibende - ab einer bestimmten Freigrenze - zu doppelter Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind.

Eine weitere Besonderheit ist die Möglichkeit, dass sich mehrere Freiberufler, zu einer nach § 1 PartGG Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen könnten, was ausschließlich Freiberuflern vorbehalten ist. Dies gilt umso mehr als Vorteil, da der Gesetzgeber gem. § 2 S. 1 PartGG den Freien Berufen - auf Grundlage ihrer besonderen beruflichen Qualifikation oder schöpferischer Begabung -einen klar definierten Stellenwert der Berufsausübung zubilligt. Wichtig könnte dieses Kriterium u.U. bei der Bewertung der künstlerischen Berufsanerkennung und bei möglichen Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden sein. Und nicht zuletzt: könnte eine Ateliergemeinschaft - neben den als unschätzbaren Vorteil geltenden Rechten einer GbR - eine wesentlich anerkanntere Publizitätswirkung erhalten.

Akademie- oder Kunsthochschulabsolventen haben somit in der Regel keine Schwierigkeiten, sich von der zuständigen Finanzbehörde als Künstler einordnen zu lassen. Anders ist die Situation der Autodidakten. Da die Bezeichnung Künstler berufsständisch nicht geschützt ist, kann sich im Prinzip jeder als ein solcher bezeichnen. Dennoch wird nicht jeder von der Finanzbehörde, der Künstlersozialkasse und nicht zuletzt den Berufsverbänden als Bildende Künstlerin oder Künstler anerkannt. Oft müssen sich Autodidakten erst von Gutachterkommissionen beurteilen lassen; vor allem, wenn in Fällen von Betriebsprüfungen oder zu Beginn der Selbstständigkeit, die Künstlereigenschaft angezweifelt wird.

Auch im weiteren Verlauf der Selbstständigkeit könnte es durch gewerblich ausgeführte Tätigkeiten (für den „Broterwerb“) zu einer vermischten Berufstätigkeit kommen. In diesem Fall würde z.B. nach einer Betriebsprüfung und der Feststellung der überwiegend gewerblichen Tätigkeit durch die Finanzbehörde, möglicherweise die Einstufung als Kunstschaffender entfallen und dadurch - neben Gewerbesteuernachzahlungen - auch die Versicherungspflicht in der subventionierten Künstlersozialkasse.

 

c)   Kunst oder Handwerk

 

Im Bereich der Bildenden Kunst wirft diese Unterscheidung zunehmend mehr Probleme auf. Während viele Freiberufler nur noch durch - meist vor dem Kunststudium erlernte - handwerkliche Tätigkeiten ihre Umsätze erzielen können, will die subventionierte Künstlersozialkasse - obwohl sie die Künstlereigenschaft gem. § 2 S. 1 KSVG lediglich über die reine Schaffenstätigkeit definiert-, gerade diese Versicherten von der Versicherungspflicht ausnehmen. Betroffen wären hiervon vor allem die ohnehin schon bei der angewandten Kunst angesiedelten Keramiker und Glasdesigner aber auch viele Freie Grafiker und Zeichner. Die hier zu erfolgende Einzelfallbeurteilung könnte schwierig werden, da der Wesensgehalt von Kunst vom Gesetzgeber bewusst nicht angesprochen wird[10]. Da die Finanzbehörden die Mitgliedschaft in der KSK meist aber als Indiz einer künstlerischen Tätigkeit werten, obliegt es der Kulturpolitik, dem Gesetzgeber neue Alternativlösungen zu unterbreiten.

 

d)  Entscheidungskriterien

 

Die Zuordnung über eine Abgrenzung zwischen bildender Kunst und Kunsthandwerk wird letztlich von der Rechtsprechung gefällt, indem sie sich an den jeweiligen Berufsbildern der Handwerksberufe orientiert. So hat in einem Urteil vom 07.07.2005 das BSG konkret ausgeführt, wann eine Tätigkeit dem Bereich des Handwerks zuzuordnen ist. Erfüllt sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HwO, d.h. dass ein Gewerbebetrieb ein Handwerksbetrieb ist, wenn er handwerksmäßig im Sinne von nicht industriell betrieben wird und vollständig oder im Wesentlichen ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur HwO aufgeführt ist.[11] Stimmt also die Tätigkeit eines Künstlers in wesentlichen Teilen mit dem entsprechenden handwerklichen Berufsbild überein, ist dies ein Indiz, welches für die Zuordnung zum Handwerk spricht.[12] In dem oben angeführten Urteil des BSG musste eine ausgebildete Architektin erst die höchstrichterliche Rechtssprechung in Anspruch nehmen, um als Webdesignerin, den künstlerischen Status i.S.d. KSVG zu erhalten.

Anders entschied das BSG in seinem aktuellsten Urteil vom 28.02.2007. Ein Tätowierer erhält demnach erst dann eine Anerkennung als bildender Künstler i.S.d. § 2 S. 1 KSVG, wenn der selbstständig Tätige mit seinen Arbeiten in Fachkreisen der Kunst Anerkennung erlangt hat.

 

Eine hohe Wertschätzung bei Berufskollegen und Kunden reiche dafür nicht aus. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass das Tätowieren - trotz einer kreativen Komponente - eine handwerkliche Tätigkeit im weiteren Sinne sei, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten liegt. Die Tätigkeit würde nicht schon dadurch künstlerisch, dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird.[13] Schwierig ist diese Entscheidung im Zusammenhang mit dem künstlerischen Studium des Klägers und dem zunehmenden Maschineneinsatz in allen Bereichen der Bildenden Kunst. Solange ein Grafiker seine Entwürfe „nur“ auf Papier oder Leinwand realisiert, sind die klassischen Abgrenzungshürden überwunden.[14] Er wäre als Künstler i.S.d. KSVG einzustufen. Hier stellt sich nun die Frage nach dem Bodypainting und dem Bodyprint. Beides gilt in künstlerischen Fachkreisen als anerkannte Ausdrucksform. Auch stellt sich die Frage, ob nach diesem aktuellen Urteil des BSG, zukünftig ein schwerpunktmäßiger Maschineneinsatz für die Erstellung großer Granit-Glasskulpturen, eine eher handwerklich ausgerichtete Tätigkeit sei. Dies wird im Entscheidungsfall wohl eher unkritisch zu beantworten sein, denn anerkanntermaßen werden - anders als z.B. bei architekturgeprägten Webdesignern - bei Bildhauern handwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt.

 

2.   KünstlerInnen als Arbeitgeber

 

Sollen weitere Mitarbeiter beschäftigt werden – was bei Realisierung großer Kunstprojekte vorkommen mag - muss dies wie in anderen Selbstständigenberufen auch, mit einem Antrag auf Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit sowie bei der zuständigen Krankenkasse gem. § 28a SGB IV angemeldet werden. Darüber hinaus ist der zukünftige Arbeitnehmer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei der zuständigen Berufsgenossenschaft auch gesetzlich gegen Berufsunfälle zu versichern. Der zukünftige Arbeitgeber haftet somit gem. §§ 28 d, 28 e Abs. 1 SGB IV für die fristgerechte und ordnungsgemäße Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

 

3.   Kranken- und Rentenversicherung

 

Freiberufliche Künstler, insbesondere die Berufsanfänger, unterliegen - wie ihre möglicherweise Angestellten - der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Ausnahme bilden hier lediglich diejenigen Selbstständigen, die keine Aufnahme in die Künstlersozialkasse beantragt haben und sich wie alle Selbständigen privat versichern können.

 

a)   für Arbeitnehmer

 

90 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in den Gesetzlichen Kranken- und Rentenkassen versichert. Gegründet als umfassende Industriearbeiterversicherung in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, wirkt ihr zwangsweiser Mitgliedschaftscharakter als eine Arbeitnehmerversicherung auch heute noch nach.[15] So besteht für den überwiegenden Teil der Arbeitnehmer diese Pflichtversicherung auf Basis des Solidarprinzips, welches auch auf die selbstständigen Kunstschaffenden in Form der Gesetzlichen Künstlersozialkasse abstrahlt.

 

b)  für Selbstständige in der KSK

 

Die KSK entstand 1981 aus der Erkenntnis der damaligen SPD-Regierung Helmut Schmidts, dass künstlerische Berufe besonders schützenswert sind. Es ist sicher kein Zufall, dass das Gesetz zur SPD-Regierungszeit Schmidts auf den Weg gebracht wurde. Pflegten doch besonders Sozialdemokraten damals gute Freundschaften zu Künstlern und Literaten, die wiederum politisch sehr aktiv waren. Da es in diesen, meist einkommensschwachen Berufen keinen Arbeitgeber gibt und deshalb die gesamte Versicherungssumme von den Kunstschaffenden selbst getragen werden müsste, entstand unter dem Blickwinkel des Sozialstaatsgebotes gem. Art. 20 und 28 GG[16] die Gesetzesinitiative des Künstlersozialgesetzes. Selbstständige Künstler und Publizisten sollten den gleichen Schutz wie Angestellte haben und sich künftig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versichern können. Später kam die Pflegeversicherung hinzu. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Absicherung für den Krankheitsfall nur durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung möglich. Die selbständigen Kunstschaffenden bezahlen wie sonstige Arbeitnehmer auch, nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte trägt die Gesetzliche Künstlersozialkasse. 20 Prozent der dafür erforderlichen Mittel erhält die KSK als Bundeszuschuss. Die Verwerter, zu denen Galerien sowie auch alle Musikverlage zählen, zahlen einen weiteren Anteil von 30 Prozent[17]. Berufsanfängern ermöglicht die KSK nach dem Studium eine vereinfachte Aufnahme der Versicherungspflicht, um ihnen die nach § 50 Abs.1 S.1 SGB VI gesetzliche Mindestwartezeit auf einen Rentenanspruch zu ermöglichen. Alle Absolventen können sich somit - zumindest für die ersten 3 Jahre nach dem Studium - kostengünstig versichern. So zahlt ein Kunstschaffender mit einer Gewinnerwartung von 3.900 Euro im Jahr, nur ca. monatlich 85 Euro für alle Sozialabgaben[18].

Seit 2001 ist die Künstlersozialkasse eine Abteilung der Unfallkasse des Bundes und steht unter der Aufsicht durch das Bundesversicherungsamt.[19]

 

4.   Zwischenergebnis

 

Inzwischen wird es wohl auch viele "kleine" Selbstständige geben, die deutlich schlechter verdienen als die meist gleichwertig qualifizierten Arbeitnehmer – und es trotzdem immer weiter versuchen, selbstständig zu arbeiten. Damit entspricht der durchschnittliche Selbstständige zwar sicher dem Bild des dynamischen Menschen, aber schon längst nicht mehr dem Idealbild des Besserverdieners, der auf Solidarität verzichten kann, weil er für seine Lebensrisiken eigenverantwortlich genug Geld angespart hat. Somit wird die Frage nach einer lebensnotwendigen Grundsicherung auch für Selbstständige immer aktueller. Basierend auf dem Gedanken der subventionierten Grundsicherung könnten Kunstschaffende weiterhin ihrer Berufung entsprechend arbeiten und durch die vielfältig gelebten künstlerischen Schaffensprozesse, ihren Solidarbeitrag an der gesellschaftlichen Entwicklung leisten. Die Gewerkschaften fordern schon länger, dass auch Selbstständige – insbesondere die Freien Berufe - in die solidarischen Sicherungssysteme einbezogen werden sollten.

 

B. Grundsicherung für Selbstständige KünstlerInnen

 

Das Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde am 24.12.2003 eingeführt und trat mit Wirkung ab 01.01.2005 in Kraft.[20]

 

1.   Anspruchsvoraussetzungen

 

Gem. §§ 8, 9 Abs. 2 SGB II können erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Hauptwohnsitz in Deutschland, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.

 

a)   Hilfebedürftigkeit

 

Die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, ist ein zentraler Begriff des SGB II und wird gem. § 9 Abs. 1 SGB II - als nicht

in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften - definiert. Sie stellt somit eine der Anspruchs-voraussetzungen dar, die erforderlich sind, um überhaupt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten. Das SGB II bestimmt als weitere Anspruchsvoraussetzungen die Bereitschaft der Aufnahme einer zumutbaren (abhängig beschäftigten) Arbeit sowie den Einsatz von Einkommen und Vermögen als vorrangige Selbsthilfemöglichkeiten[21]. Durch diese Definition der vorrangigen Selbsthilfemöglichkeiten wurde der in § 2 SGB II enthaltene Grundsatz des Forderns konkretisiert, nach dem erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und hierfür insbesondere ihre Arbeitskraft und ihr mögliches Vermögen einsetzen müssen. Welche Arbeiten zumutbar sind, ergibt sich aus § 10 SGB II. Für den Fall einer fehlenden Arbeitsbereitschaft definiert der § 31 SGB II klare und detaillierte Sanktionsregelungen.

 

b)  Erwerbsfähigkeit

 

Die Erwerbsfähigkeit wird gem. § 8 SGB II mit einer mindestens 3 Stunden täglichen körperlichen Tätigkeit definiert. Sie ist für die Abgrenzung zu Leistungen anderer Träger von hoher Bedeutung[22].

 

2.   Besonderheiten der Sozialversicherungspflicht in der KSK

 

Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der KSK ist aktuell ein jährliches Mindesteinkommen in Höhe von 3.900,- Euro.[23] In einem Zeitraum von sechs Jahren darf das geschätzte Einkommen der Versicherten in zwei Jahren unterschritten werden. Bei Berufsanfängern gilt eine Schonfrist von 5 Jahren.

 

a)   ALG II und Künstlersozialkasse

 

Wenn ein Künstler ALG II beziehen will, wird das jährliche Mindesteinkommen wohl unterschritten sein. Der KSK wird dies sehr schnell bekannt, weil die Krankenkassenbeiträge in diesem Fall von der ARGE (vormals Sozialamt) bezahlt würden. Das bedeutet, dass ein Kunstschaffender von sich aus, den beabsichtigten Bezug von ALG II melden sollte. Praxisberichte aus dem Bundesverband der Bildenden Künstlerinnen und Künstler berichten, dass Kunstschaffende trotz ALG II – zwei Jahre Anspruch auf Verbleib in der KSK haben. (Ausnahme: 5 Jahre bei Berufsanfängern). Auf ein - teils in privaten Lebensversicherungsverhältnissen übliches - "Ruhen" der Mitgliedschaft, haben Versicherte keinen Anspruch. Der BBK berichtet aber auch von bereits vor Ablauf der 2-Jahresfrist getätigten Anfragen seitens der KSK, ob denn überhaupt noch eine hauptberufliche Tätigkeit als Kunstschaffender vorliege. Außerdem verlange die KSK darüber entsprechende Nachweise. Diese wiederum könnten Einkommensteuerbescheide aber auch Ausstellungsnachweise, Rechnungen über mögliche Einzelverkäufe, Bestätigungen von Galerien und Ausstellungshäusern etc. sein. Der Bundesverband rät hier seinen Mitgliedern zur kooperativen Zusammenarbeit mit der KSK, denn meldet sich der Künstler auf eine entsprechende Anfrage der KSK nicht oder gibt er nicht die notwendigen Auskünfte, könnte die KSK eine Mitgliedschaft schon vor Ablauf der zwei Jahre beenden.[24]

 

 b)  ALG II und zusätzliche Rentenbeiträge für die KSK

 

Die KSK zieht zwar im Falle einer Zahlung von ALG II gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG keine Krankenkassenbeiträge ein, wohl aber gem. § 1 KSVG noch Betrag in Höhe von 30 Euro als Rentenpauschale mit der Begründung, dass die berufsmäßige Ausübung der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit nicht unterbrochen würde[25]. Diese Begründung könnte zukünftig vielleicht als Argument bei der Bewertung von Zumutbarkeit abhängig beschäftigter Arbeitsgelegenheiten helfen.

 

c)   Zumutbarkeit von abhängiger Arbeitsgelegenheit

 

Gemäß § 10 Abs. 1 SGB II gilt, dass jede Art der Tätigkeit für den Hilfebedürftigen als zumutbar angesehen wird, wenn sie nicht gegen die verfassungsmäßig geschützten Rechte des Hilfebedürftigen verstößt[26]. Ausnahme bilden für Kunstschaffende lediglich Arbeitsgelegenheiten, die eine Erschwerung der künftigen Berufsausübung darstellen würden. (Dies gilt allerdings wohl eher z.B. für die mögliche Gefahr des Verlustes der Fingerfertigkeit eines Neurochirurgen durch schwere Bauhelfertätigkeiten als für die Gefahr des Verlustes der Feinmotorik eines Bildhauers). Wenn allerdings die Künstlerin oder der Künstler bereits eine Beschäftigung hat aus der regelmäßiges – wenn auch meist kleines - Einkommen erzielt werden kann - z.B. als Kunstdozent an der VHS - und müsste diese Tätigkeit für die zugewiesene Arbeitsgelegenheit aufgeben werden, könnte in diesem Fall gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB II eine vermittelte Tätigkeit unzumutbar sein. Sicher können professionelle Künstler, die ihren Beruf ernst nehmen und ihn intensiv ausüben, den Fallmanagern der ARGE auch anders deutlich machen, dass die künstlerische Vollbeschäftigung nicht gegen eine perspektivlose Scheinarbeit getauscht werden sollte. Allerdings ist die Frage - ob Künstler eigentlich arbeitslos i.S.d. § 16 SGB III sind und ob sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit um eine Arbeitsgelegenheit zwecks Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen - durch das BSG[27] noch nicht abschließend geklärt. Der 14. Senat des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Beschluss vom 22.11.2005 die Frage ob Kunstschaffende arbeitslos i.S.d. SGB III seien eindeutig negativ[28]. Hier könnte der Grundtenor des Fördern und Fordern eine nicht unwesentliche Hilfestellung gegenüber den Fallmanagern darstellen. Da für viele Kunstschaffende die Arbeitslosigkeit nur eine temporäre Notsituation darstellt, könnte für Selbstständige eine Ausrichtung der geforderten Arbeitsgelegenheiten auf berufsqualifizierende Maßnahmen z.B. in den Bereichen des Marketings, der Selbstorganisation und nicht zuletzt der Rechtspraxis, sinnvoller sein. Diese beispielhaft aufgeführten Maßnahmen lassen zumindest i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 SGB II einen höheren Erfolg der Stärkung der Eigenverantwortung vermuten, als die allzu oft angebotenen Arbeitsgelegenheiten von z.B. Stadtpark-reinigungsarbeiten.

 

3.   Kunst als anzurechnendes Vermögen

 

Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist das Einsetzen des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens ein weiterer Ausdruck der Eigenverantwortung des Hilfebedürftigen[29]. Berücksichtigt werden bei dem anzurechnenden Vermögenswert alle Einnahmen in Geld oder realem Geldeswert mit Ausnahme der in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II und § 1 Alg II-VO ausdrücklich aufgeführten Einnahmen[30] . Diesem Einkommen können gem. § 11 Abs. 2 SGB II die hierauf entrichteten Ausgaben in Form von Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie weitere Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten sowie für Erwerbstätige ein weiterer Freibetrag nach § 30 SGB II gegengerechnet werden. In § 3 Alg II-VO sind hierfür teilweise Pauschbeträge festgelegt[31]. Als Vermögen sind gem. § 12 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit Ausnahme des ausdrücklich genannten Schonvermögens zu berücksichtigen[32]. Zu diesem Schonvermögen gehören nach § 12 Abs. 3 SGB II, angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, für von der Rentenversicherungspflicht befreite Selbstständige bestimmte Vermögensgegenstände zur Altersvorsorge, ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe sowie lt. Kommentarliteratur gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II auch Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher und künstlerischer Bedürfnisse dienen. Gemäß § 4 Abs. 1 Alg II-VO sind außerdem solche Vermögensgegenstände nicht zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind[33]. Da gemäß dem Grundanliegen des SGB II auch selbstständig Tätige nicht aus ihren bisherigen Berufen gedrängt werden sollen, kommt dieser Frage des anzurechnenden Betriebsvermögens eine zentrale Bedeutung zu. Gemäß § 12 Abs. 3 SGB II zählen Betriebsmittel nicht zu den anrechenbaren Vermögensgegenständen, da sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Dies könnte somit auch für eigenständig gefertigte Kunstwerke gelten, wenn sie z.B. zu Zwecken des künstlerischen Selbststudiums i.S.v. neuen installativen Zusammenhängen in verschiedensten Räumen eingesetzt werden. Ob diese Aussage rechtsgültig sein könnte bleibt abzuwarten, bis die Revisionsentscheidung des BSG vom 23. November 2006 in Volltextversion veröffentlicht ist.[34]

 

4.   Kunstverkauf als Nebeneinkünfte

 

Grundsätzlich muss jede Einnahme während der Bezugszeit des ALo II der ARGE gemeldet werden. Sie wird nach Abzug der möglichen Kosten als Nettowert bei - gem. § 20 Abs. 2 SGB II - der Ermittlung des Grundbedarfs berücksichtigt bzw. unterliegt den Freibeträgen gem. § 30 SGB II i.V.m. §§ 11 Abs. 2 Nr.1 ff., 67 SGB II. Diese Möglichkeit scheint in Anbetracht möglicher Kunstverkäufe für viele selbstständig tätige Künstler interessant.

Allerdings wurde die bisherige Praxis des § 67 SGB II durch die Alg-II-VO vom 14.08.2005 geändert und unterliegt aktuell den nicht rechtsverbindlichen Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit vom 08.09.2005 bzgl. § 30 SGB II und vom 21.11.2005 bzgl. § 11 SGB II[35]. Demnach wird der Regelbedarf nicht wie früher mit einer mathematisch höchst umständlich zu errechnenden Einnahme/Ausgabe-Rechnung - die zudem jedes Mal einen neu zu erstellenden Bescheid erforderte - ermittelt, sondern soll auf Grund einer besseren Handhabbarkeit der neuen Durchführungshinweisen, das Hauptproblem der unerwarteten unregelmäßigen Nebeneinkünfte beseitigen. Nach § 2a Abs. 2 Alg-II-VO wird nunmehr ein wie in der KSK übliches Durchschnittseinkommen prognostiziert und der Berechnung als Jahresdurchschnittseinkommen zu Grunde gelegt. Eine weitere wichtige Besonderheit betrifft vor allem die als VHS-Dozenten (Kursleiter) beschäftigten Künstler. Die dort üblicherweise gezahlten Honorare unterliegen bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 1.848 Euro der steuerfreien Aufwandsentschädigung (sog. Übungsleiterpauschale) und gelten somit nicht als Gewinn (Arbeitseinkommen) i.S.d. § 2a Alg-II-VO. Sie fallen unter den Begriff der zweckbestimmten Einnahmen einer gemeinnützigen Einrichtung i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II[36]. Da auch hier in Anlehnung an die gängige Praxis der KSK eine Selbsteinschätzung vorzunehmen ist, empfiehlt sich die Hinzunahme des letzten – oft das ALG II auslösenden - Steuerbescheides. Diese Art der pessimistischen Selbsteinschätzung sollte nicht als Missbrauch staatlicher Leistungen angesehen werden, sondern spart Zeit und Energie im eigentlichen Sinne. Sollte das Einkommen aber jegliche Erwartung übersteigen, muss es der ARGE gemeldet werden.

 

Als Beispiel:

S aus Hamburg hat einen individuell ermittelten Anspruch auf 700 Euro Grundsicherung. Durch einen Kunstverkauf erhält sie/er weitere 800 Euro. Abzüglich z.B. 200 Euro Betriebskosten verbleibt vom Kunstverkauf ein durch die ARGE anzurechnender Freibetrag in Höhe von 600 Euro als so genannter „Arbeitsanreiz“. Von diesem Freibetrag wird gem. § 30 SGB II i.V.m. §§ 11 Abs. 2 Nr.1 ff., 67 SGB II das anzurechnende (Zusatz) Einkommen ermittelt. Dies beträgt in diesem Beispielfall 370 Euro. Diese 370 Euro werden von dem Freibetrag (600 Euro) abgezogen. Diese Summe ergibt jetzt das Nettozusatzeinkommen in Höhe von 270 Euro. Addiert zu der Grundsicherung (700 Euro) ergibt diese beispielhafte Rechnung das monatliche Nettoeinkommen von S.

 

Um jetzt einen direkten Vergleich mit dem Ergebnis meiner empirischen Untersuchung 2006 zu ermöglichen, müsste vom Nettoeinkommen des/der S die Miete für Atelier und Wohnung abgezogen werden. Diese Miete wird hier als Durchschnittswert aus der Untersuchung entnommen und beträgt 470 Euro. Somit hätte S eine (geschätzte) Grundsicherung in Höhe von 500 Euro monatlich.

 

 5.   Zwischenergebnis

 

Im Vergleich mit dem in Hamburg ermittelten Nettodurchschnittseinkommen freiberuflicher Künstler in Höhe von 248 Euro[37], könnte die für S beispielhaft errechnete ALo II –Grundsicherung (500 Euro), eine nicht unwesentliche Besserstellung der arbeitssuchenden, hilfebedürftigen Erwerbsfähigen darstellen. Wird allerdings die lebenswirkliche Verkaufssituation berücksichtigt, welche mehr als unwahrscheinlich erscheinen lässt, monatlich Kunstwerke für 800 Euro verkaufen zu können, bleibt als direkter Vergleich lediglich die Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von monatlich 345 Euro vs. 248 Euro empirisch ermitteltem Nettoeinkommen.

 

C. Grundsicherung als temporäre Wirtschaftsförderung

 

Auch wenn die Reform das Ziel formuliert, möglichst schnell hilfebedürftige Menschen wieder in die Lage zu versetzen, ganz oder teilweise für sich selbst sorgen zu können, ist in der Rechtsprechung noch kein abschließend geurteilter Einzelfall einer Sonderförderung für arbeitsuchende Selbstständige bekannt. Weder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, welcher die Leistungsübernahme für Unterkunft und Heizung sowie gem. § 16 SGB II, welcher Leistungen zur Eingliederung in den so genannten ersten Arbeitsmarkt gewährt noch nach § 29 SGB II, welcher für arbeitswillige Existenzgründer Sonderzahlungen bereithält, wurden bislang Zuschüsse zu Betriebsausgaben selbstständig Tätiger gewährt. Subjektive Auslegungen des Grundtenors Fordern und Fördern erzielten zwar bislang ein gewisses Medienecho aber noch keine rechtsverbindlichen Ergebnisse im Sinne der Reform.

 

 I.    Subventionierung von Betriebsmitteln i.S.d. SGB

 

Auch wenn früher durch die Sozialämter individuelle Zuschüsse für Ateliermieten oder Materialkosten bewilligt wurden, wird aktuell durch die ARGE weder die benötigte Ölfarbe, der Granitblock des Bildhauers noch der Strom für ein Grafikatelier bezahlt[38].

 

II.   Rechtsprechung

 

Dagegen klagte ein in Fachkreisen, der KSK und auch steuerrechtlich anerkanntes Berliner Künstlerpaar. Obwohl nun gesellschaftlich als erfolglose Leistungsempfänger stigmatisiert, begehrten die Kunstschaffenden in einer temporären Notsituation der Stagnation ihrer Kunstverkäufe, die zeitweilige Übernahme der Atelierkosten durch das Jobcenter Berlin. Was der - auf eher Angestelltenkultur ausgelegten - Sozialrechtsreform fast wie ein nur künstliches Luxusproblem erscheinen mag, wird einkommensschwachen Rechtsanwälten oder Architekten möglicherweise nicht so erscheinen[39].

 

1.   Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg –

      Urt. v. 22.11.2005 - L 14 AS 1187/05

 

In der Entscheidung v. 22.11.2005 des LSG Berlin-Brandenburg wurde ein Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Begründung, das Atelier sei nicht die Wohnung, welche i.S.d. Norm förderwürdig ist, abgelehnt, auch wenn das Atelier – berufsbedingt - einen Lebensmittelpunkt darstellen würde[40]. Überbrückungsgeld i.S.d. § 57 SGB III sowie Einstiegsgeld nach § 29 SGB II wurden ebenfalls als Anspruchsgrundlage ausgeschlossen, da die Kläger nicht Existenzgründer i.S.d. Norm seien, sondern seit über 20 Jahren selbstständig tätig sind. Zudem sieht der 14. Senat des LSG auch keine Möglichkeit aus dieser Norm eine Übernahme von Aufwendungen für Betriebsmittel abzuleiten[41]. Des Weiteren stellten die Richter fest, dass die Künstler für die Vermittlungsbemühungen des Jobcenters nicht zur Verfügung stehen würden, da sie sich selbst nicht als arbeitsuchend sehen würden. Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sei dies aber eine der Voraussetzungen einer Förderung.

 

Abschließend kann eingeschätzt werden, dass sich das LSG auf seinen Standpunkt der Nichtsubventionierung Selbstständiger - deren Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit nicht zum Erhalt der für ihre Erwerbstätigkeit erforderlichen Betriebsmittel ausreichen - beruft und Künstler nicht davon ausnimmt. Der im Schlussabsatz zu findende Hinweis der grundgesetzlich verankerten Kunstfreiheit – der dem LSG einen durchaus phantasievolleren Umgang mit den Vorschriften des Gesetzes ermöglichte - hat die Richter des BSG zu einer kreativeren Lösung geführt[42].

 

2.   Entscheidung des BSG –

      Presseerklärung - B 11b AS 3/05 R v. 23. 11.2006

 

Auch wenn der Fall der Berliner eher einem Randproblem zugeordnet werden könnte, war die Entscheidung des BSG für die beiden Künstler wesentlich erfolgreicher als vor dem LSG. Der BSG-Senat war einfallsreicher und erlaubt nun gem. § 16 Abs. 2 SGB II - neben den im Abs.1 ausdrücklich genannten Fördermaßnahmen - weitere und zählte einige auf. Des Weiteren konnten die Prozessbeobachter mehrmals direkte Verweise auf die Beibehaltung der Erwerbstätigkeit und die vorbeugende Vermeidung oder Verkürzung von Hilfebedürftigkeit als Ziel der Grundsicherung i.S.v. §§ 1 Abs.1 S.1, 3 Abs.1 S.1 SGB II registrieren[43]. In diesem Sinne kann nun die Entscheidung als programmatischer Leitgedanke des Erhaltes einer zeitlich befristet subventionierten Betriebsstätte dienen und öffnet somit einen breiteren Spielraum für die Auslegung einer temporären Grundsicherung Selbstständiger[44].

 

D. Ergebnis

 

Selbstständig oder Grundsicherung oder beides. Diese Frage wird zukünftig immer mehr an Bedeutung gewinnen. Sollte die Rechtsprechung hinsichtlich der Verwertung von eigenständig gearbeiteten Kunstwerken zu einer Entscheidung i.S.v. besonderer Härte bzw. unwirtschaftlich nicht zu veräußerndes Einkommen gelangen[45], könnten Selbstständige aller Berufe in temporären Notzeiten eine wesentlich mehr Erfolg versprechende Förderung erhalten als die der bislang gängigen Praxis der Bundesagentur für Arbeit. Die Frage, ob damit die Attraktivität der eigenverantwortlich organisierten selbstständigen Arbeit wieder zunimmt, bleibt dahingestellt. Zumindest wird sie i.S.d. Solidargemeinschaftsgedanken etwas sicherer.

 

Sollte die Agentur für Arbeit zukünftig durch die BSG Rechtsprechung eine offenere Förderpraxis Selbstständiger realisieren, könnte die Forderung des § 1 Abs. 1 S. 1 SGB II nach Eigenverantwortung phantasievoller und verantwortlicher umgesetzt werden.

 

Meiner Meinung nach würde hier ein gut ausgebautes, subventioniertes Weiterbildungsangebot für die langjährig selbstständig Tätigen Erfolg versprechender sein als eine temporäre Betriebsmittelsubventionierung auf geringstem Niveau. Kritisch i.S.d. Gleichbehandlungsgrundsatzes ist durchaus auch die privilegierte Sonderstellung von KSK-Versicherten einzuschätzen. Nicht zu unrecht beklagen einkommensschwache Angehörige der Steuerberaterberufe, Rechtsanwälte und auch Architekten diese Förderpraxis, obwohl sie durch ihre verkammerte Honorarordnungen eine gesetzlich garantierte Geschäftsgrundlage besitzen.

 

 

 

Frank Raendchen, Hamburg am 31. März 2007

 


[1] Hamburgs Ausgaben für öffentliche Kunstaufträge sanken allein von 2001 bis 2004

  um 50%, in: Bestandsaufnahme und Vergleich: Mittel für öffentliche Bauten und

  Bauvorhaben sowie deren Anteil daraus für Kunst im öffentlichen Raum,

  http://www.raendchen.de/oeffentl_raum.htm, (16.03.2007).

[2] Söndermann, Michael in: Kulturberufe, Statistisches Kurzportrait zu den

   erwerbstätigen Künstlern, Publizisten, Designern, Architekten und verwandten

   Berufen im Kulturberufemarkt in Deutschland 1995-2003,

   http://www.kulturstatistik.de/pdf/Kusta_21_en.pdf, (16.03.2007).

[3] Gewinnerzielungsabsicht, in: http://remuspedia.jura.uni-

  saarland.de/index.php/Gewinnerzielungsabsicht, (16.03.2007)

[4] BFH-Urt. v. 14.12.2004 -XI R 6/02, in: http://www.simons-

  moll.de/BFHSeite02/BFH1250.html, (16.03.2007).

[5] Anders als bei der Gewährung künstlerischer Stipendien, wo jegliche Erwerbsabsicht

  des Stipendiaten für die Zeit des Stipendiums ausgeschlossen wird.

[6] Drda-Kühn, in: Das Auskommen finden mit dem Einkommen. Kultur als

  Wirtschaftsförderung. Strategien für Kulturschaffende, S. 25.

[7] Brand, in: Niesel – SGB III, § 28a, Rn. 1.

[8] Arbeitslosenversicherung – Freiwillige Versicherung eingeschränkt, in: Website des

  Bundesverbandes freier Berufe,

  http://www.freie-berufe.de/Versicherungspflicht-fuer-Frei.316.0.html, (19.03.2007).

[9] Berufsverband freier Berufe a.a.O..

[10] Finke, in Finke/Brachmann/Nordhausen – KSVG - Kommentar, § 1, Rn. 8.

[11] BSG, Urt. v. 07.07.2005 - B 3 KR 37/04 R, Rn. 22, in:

   http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?

   Gericht=bsg&Art=en&sid=4d5e95d93ba0328ae8df10f288afa71a&

   nr=9137&pos=0&anz=1, (22.03.2007)

[12] Wagner, in: jurisPR-SozR 24/2006 Anm. B.

   http://www.juris.de/jportal/portal/t/1so/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige

   &showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults

   =12&fromdoctodoc=yes&doc.id=jpr-NLSR000013406&doc.part=S&doc.price=

   0.0#focuspoint, (25.03.2007).

[13] BSG, Urt. v. 28. 2. 2007 – B 3 KS 2/07 R, in: NJW – homepage,

   http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=215139&docClass=NEWS&site

   =NJW&from=njw.root, (25.03.2007).

[14] Wagner, a.a.O., Anm. C.

[15] Rosenbrock, in: Gesundheitspolitik, S. 44.

[16] Meyerhoff, in jurisPK-SGB II, § 1, Rn. 21.

[17] Die Geschichte der Künstlersozialkasse, Website des Deutschen

   Journalistenverbandes, in: http://www.djv.de/index.php?id=390, (02.03.2007).

[18] Aktuelle Werte in der Sozialversicherung 2007, in:

   http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/download/daten/Versicherte/

   Aktuelle_Werte_in_der_SV_2007.pdf, (20.03.2007).

[19] Die Geschichte der Künstlersozialkasse, a.a.O.

[20] Meyerhoff, in jurisPK-SGB II, Rn. 1.

[21] Meyerhoff, in jurisPK-SGB II, Rn. 18.

[22] Meyerhoff, Rn. 17.

[23] Aktuelle Werte in der Sozialversicherung 2007, in:

   http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/download/daten/Versicherte/

   Aktuelle_Werte_in_der_SV_2007.pdf, (20.03.2007).

[24] Gesprächsprotokoll der letzten Vorstandssitzung des BBK,

   (21.03.2007).

[25] Änderungsbescheid der KSK über die Höhe der Beiträge im Rahmen meines

   letztjährigen Praktikums, (21.04.2006).

[26] Hörder, in jurisPK-SGB II, § 10, Rn. 12.

[27] Revision anhängig beim BSG – B11b AS 3/05 R, in: LSG Berlin-Brandenburg,

   Beschl. v. 6.11.2006 – L 14 B 763/06 AS ER, Rn. 11,

   http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/156366.html&docid=1-156366,

   (17.03.2007).

[28] Beschl. v. 22.11.2005 – L 14 AS 1187/05, in: http://www.bbk-

   bundesverband.de/pdf/HartzIVAtelier.pdf, Rn. 20, (08.03.2007).

[29] Grote-Seifert, in jurisPK-SGB II, § 2, Rn. 7.

[30] Söhngen, in: jurisPK-SGB II, § 11 Rn. 22 ff.

[31] Söhngen, in: jurisPK-SGB II, § 11 Rn. 54 ff.

[32] Behrend, in: jurisPK-SGB II, § 12 Rn. 23 ff.

[33] Behrend, in: jurisPK-SGB II, § 12 Rn. 54.

[34] BSG – Termin-Bericht Nr. 60/06 – B 11b AS 3/05 R, in: http://www.bbk-

   bundesverband.de/pdf/HartzIVAtelier.pdf, Rn. 20, (08.03.2007).

[35] Nikolaus, in: Neue Einkommensanrechnung beim Arbeitslosengeld II, 13 Tipps für

   Selbstständige, Version 1.2, 2006, S. 3, 1.. in: ver-di-Erwerbslosenberatung:

   http://www.verdi-erwerbslosenberatung.de, (20.12.2006)

[36] Nikolaus, a.a.O., S. 8, 3.2.1.1..

[37] Könn(t)en Sie von Ihrer Kunst leben?, Semesterarbeit Empirische Grundlagen,

   in: http://www.raendchen.de/arbeitsplatz_bildende_kunst.htm, (16.03.2007).

[38] Jung, in: Künstler sein in Zeiten von Hartz IV, Am Beispiel eines Berliner

   Künstlerpaares. http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/thema/42093, (07.03.2007)

[39] Reichert, in: Die Farbe wird dünner - Wie die Hartz-Reform Künstler in Berlin daran

   hindert, ihrem Beruf nachzugehen, http://archiv.tagesspiegel.de/drucken.php?

   link=archiv/31.12.2006/2970497.asp, (07.03.2007)

[40] Beschl. v. 22.11.2005 - L 14 AS 1187/05 – Rn. 18, in:

   http://www.juris.de/jportal/portal/t/4fp/page/jurisw.psml?doc.

   id=KSRE068630305%3Ajuris-r01&doc.hl=1&showdoccase=1&documentnumber

   =1&numberofresults=1&doc.part=L&doc.price=0.0&paramfromHL=true#focuspoint

   (07.03.2007)

[41] LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 19, 20.

[42] LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 23.

[43] Denzer, Fittkow, in: Regelleistung verfassungsgemäß?, http://www.tacheles-

   sozialhilfe.de/Aktuelles/2006/BSG_HartzIV_Kritik.aspx, (28.03.2007).

[44] Münder, in: NomosKommentar SGB II, § 1, Rn. 4.

[45] Dies war in der Beurteilung des BSH entscheidend, da die Künstler selbst, ihre

   vorrätigen Werke mit einem Wert von ca. 1 Mio. Euro bezifferten.

 

 

Literatur- und Quellenverzeichnis

 

Brand, Jürgen

Niesel, Klaus (Hrsg.), Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III – Kommentar,

3. Auflage, München : Beck, 2005

Drda-Kühn, Karin / Prinz, Karin

            Das Auskommen finden mit dem Einkommen. Kultur als

            Wirtschaftsförderung. Strategien für Kulturschaffende.

            Bad Mergentheim : Eigenverlag, 2005

Detzel, Thomas

            Freier Beruf oder Gewerbe?, Kurzfassung zur 6. Auflage,

            Nürnberg : Schriftenreihe des Instituts für Freie Berufe, in:

         http://www.ifbruendung.de/pdf_etc/Freier_Beruf_oder_Gewerbe-

            kurzfassung.pdf (16.03.2007)

Finke, Hugo / Brachmann, Wolfgang / Nordhausen, Willy

            Künstlersozialversicherungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage,

            München : Beck, 1992

Grote-Seifert, Heike

            Schlegel/Voelzke/Radüke, juris Praxiskommentar SGB II,

            Saarbrücken : juris GmbH, 2005

Hörder, Alexandra,

            Schlegel/Voelzke/Radüke, juris Praxiskommentar SGB II,

            Saarbrücken : juris GmbH, 2005

Meyerhoff, Katja,

            Schlegel/Voelzke/Radüke, juris Praxiskommentar SGB II,

            Saarbrücken : juris GmbH, 2005

Münder, Johannes

            NomosKommentar, Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für

            Arbeitsuchende, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage

            Baden-Baden : Nomos, 2007

Rosenbrock, Rolf, Gerlinger, Thomas

            Gesundheitspolitik. Eine systematische Einführung.

            Bern : Huber, 2006.

Wagner, Christina

            jurisPR-SozR 24/2006 Anm. 5,

            http://www.juris.de/jportal/portal/t/1so/page/jurisw.psml?pid=

            Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&

            documentnumber=3&numberofresults=12&fromdoctodoc=

            yes&doc.id=jpr-NLSR000013406&doc.part=S&doc.price=

            0.0#focuspoint, (25.03.2007).